Spenden

Wir freuen uns sehr, wenn Sie unsere Arbeit durch Ihre Spenden unterstützen würden.

Die IBAN unseres Spendenkontos lautet: DE62 5109 0000 0070 3560 07

Ihre Spende an uns ist direkt von Ihrer individuellen tariflichen Einkommensteuer(!) abzugsfähig und vermindert somit den Betrag, den Sie als Steuerlast an die Finanzkasse im Rahrem Ihrer jährlichen Steuererklärung abführen müssen (Details, s.u.). Eine entsprechende Spendenquittung erhalten Sie automatisch, in der Regel zum Ende des Monats der Gutschrift Ihrer Spende auf unserem Spendenkonto.

So wird's steuerlich passend gemacht:

Tragen Sie in Elster oder in anderen amtlichen Vordrucken in der Spalte "Spenden an unabhängige Wählergemeinschaften nach §34g EkStG" den von uns bescheinigten Spendenbetrag ein.

So fließt die Spende in die Steuerberechnung ein:

Das Finanzamt berechnet auf Basis aller Einkünfte und Ausgaben das individuelle zu versteuernde Einkommen. Ihre Spende ist in dieser Rechnung noch nicht enthalten. Angenommen das zu versteuernde Einkommen beträgt 50.000,- EUR und daraus ergäbe sich nach Steuertabelle ein Steuersatz von 25%, somit eine Steuerzahllast von gesamt 12.500,- EUR. Anstelle der 12.500,- EUR Steuer vermindert sich Ihre Steuerlast bei einer angenommenen Spendenhöhe von 500,- Euro um die Hälfte der Spendesumme. Sie zahlen dementsprechend 12.250,- EUR Einkommensteuer, anstelle der ohne Spende fälligen 12.500,- EUR.

Es wäre jedoch zu schön, wenn dies für beliebig hohe Spendenbeträge gelten würde. Stand 2025 liegt die obere Grenze des Steuerabzuges bei 825,- (entspricht einer Spendenhöhe von 1.650,-) bei einzeln veranlagten Personen. Für gemeinsam veranlagte beträgt der maximale Steuerabzug 1.650.- EUR, was einer Gesamtspendenhöhe von 3.300,- EUR entspricht. 

Fazit:

Zugegeben, Spenden sind nicht kostenlos, aber an jedem Euro, den Sie uns spenden beteiligt sich das Finanzamt bis zur Obergrenze des Steuerabzuges mit 50 Cent (50%). Die kleinste Spende hilft unsere Kampagnen und sonstigen Aktivitäten zu finanzieren. 

Vielen Dank an alle unsere Unterstützer!

 

Rechtlice Grundlagen:

Spenden an kommunale Wählergemeinschaften sind im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 34g EkStG berücksichtigungsfähig, nicht aber im Rahmen des für Spenden an politische Parteien vorgesehenen Sonderausgabenabzugs.Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 20. März 2017 (Az. X R 55/14).  Bitte beachten Sie die im §34g EStG angegebenen Obergrenzen der Abzugsfähigkeit.

Für Fragen steht Ihnen gerne der/die Kassenwart/in zur Verfügung.