Satzung

(7. geänderte Fassung, Stand 17.04.2021)

Präambel

In dieser Satzung wird ausschließlich die männliche Form verwendet. Damit sind alle anderen Formen gleichermaßen gemeint.

§ 1   Name und Sitz

(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen "Wähler-Gemeinschaft Niedernhausen", in Kurzform WGN.

(2) Sitz der Wählergemeinschaft ist die Gemeinde Niedernhausen im Rheingau-Taunus-Kreis.
 
§ 2   Zweck der Wählergemeinschaft

(1) Die Wähler-Gemeinschaft Niedernhausen (WGN) ist eine Gemeinschaft von Bürgern der Gemeinde Niedernhausen, die als parteiungebundene Wählergruppe an Kommunalwahlen teilnimmt mit dem Ziel, ihre Interessen durch eigene Gemeindevertreter in den Gremien der Gemeinde zu verfolgen.

(2) Ziel der Wähler-Gemeinschaft Niedernhausen (WGN) ist es, eine Weiterentwicklung in der Gemeinde herbeizuführen, in der die Lebens- und Wohnqualität ihrer Bürger und der Erhalt der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage für alle gefördert wird und in der weiteres Wachstum zu Lasten der Landschaft bzw. Umwelt insgesamt und zu Lasten des Wohlbefindens der Bürger vermieden wird.
Sie will dies durch gemeinsames Arbeiten aller Bürger in einer lebenswerten Umwelt erreichen.
Einzelheiten dazu werden in den Leitlinien der Wähler-Gemeinschaft Niedernhausen (WGN) genannt.

(3) Die WGN kann mit allen Organisationen zusammenarbeiten, soweit und solange diese die gleichen Ziele verfolgen.

§ 3   Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der diese Ziele bejaht und für ihre Realisierung eintritt, nicht Mitglied einer anderen politischen Gruppierung oder Partei ist, die in Niedernhausen an den Kommunalwahlen teilnimmt1, und seinen ständigen Hauptwohnsitz in Niedernhausen hat. Diese Mitgliedschaft in der WGN ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme dieses Beitrittsantrages entscheidet der Vorstand der WGN mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Er muss seine Entscheidung nicht begründen.

(2) Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft geht verloren durch
    • Wegzug aus der Gemeinde Niedernhausen,
    • freiwilligen Austritt,
    • Auflösung der WGN oder
    • Ausschluss.


Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber den offiziellen Vertretern der WGN (Sprecher, Stellvertreter, Schriftführer) erfolgen.

Ein Mitglied kann aus der WGN ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und/oder Interessen der WGN. Ist ein solches Verhalten erkennbar, wird der Vorstand darüber entscheiden, ob einer der o.g. Ausschlussgründe vorliegt. Ist dies der Fall, so ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes bis spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung. Soll die Mitgliedschaft ruhen, so muss die Entscheidung darüber mit 2/3-Mehrheit vom Vorstand getroffen werden. Sofern darüber zu entscheiden ist, ob ein Ausschlussgrund gegen ein Vorstandsmitglied vorliegt, sind die übrigen Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit dazu legitimiert und autorisiert. Dabei hat das betroffene Vorstandsmitglied weder eine Stimme, noch wird seine Stimme zur rechnerischen Ermittlung von 2/3 der Stimmen berücksichtigt.

Die Konsequenzen, die sich aus dem Ruhen der Mitgliedschaft ergeben, sind mit denen bei der Beendigung einer Mitgliedschaft identisch. Sie wirken jedoch davon abweichend bis zur endgültigen Feststellung des Status’ betreffend die Mitgliedschaft nur temporär. Fraktionsmitglieder sind bis zur Feststellung des Status’ von der weiteren Mitwirkung in der Fraktion ausgeschlossen.

Der Beschluss betreffend das Ruhen der Mitgliedschaft wird dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Darüber hinaus erhält das betroffene Mitglied die Möglichkeit sich schriftlich - innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Versand der Mitteilung - gegenüber dem Vorstand zu erklären und zur Aufklärung der Vorwürfe beizutragen. Widerspricht das betroffene Mitglied innerhalb der vorgenannten Frist dem Ruhen und damit dem drohendem Verlust der Mitgliedschaft nicht schriftlich, so wird der Ausschluss nach o.g. Frist wirksam, die Mitgliedschaft erlischt ohne weitere Ankündigung oder weitere Verfahren. Widerspricht das Mitglied dem Ausschluss innerhalb o.g. Frist, delegiert der Vorstand die Entscheidung über den Ausschluss an die Mitgliederversammlung. In diesem Falle entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitgliedes, die Mitgliedschaft ruht bis zu diesem Zeitpunkt weiter. Der Ausschluss muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen bestätigt werden. Das vom Verfahren betroffene Mitglied hat bei der Abstimmung weder ein Stimmrecht, noch wird es bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl notwendiger Stimmen mitgezählt.  Wird der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung nicht mit der erforderlichen Mehrheit getragen, so erlangt das Mitglied den ursprünglichen Mitgliedsstatus mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten direkt nach dem Entscheid zurück. Das Ausschlussverfahren eines Mitgliedes ist als vorrangiger Tagesordnungspunkt zu behandeln und dementsprechend in der Reihenfolge zu berücksichtigen.

Die Mitgliederversammlung nimmt nach dem Willen aller Mitglieder die Stellung eines Schiedsgerichtes zwischen der Wählergemeinschaft und einem Mitglied in letzter Instanz ein. Ihre Beschlüsse im Rahmen von Streitigkeiten und Ausschlüssen sind für alle Mitglieder bindend. Die Mitgliederversammlung in Ihrer Funktion als Schiedsgericht entscheidet in allen Belangen verbindlich und rechtskräftig anstelle eines staatlichen Gerichts.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied die mit der Mitgliedschaft eingeräumten Rechte, insbesondere für die weitere Nutzung des/der vorhandenen WGN-Mailaccounts sowie eingeräumte Zugangsrechte zu Onlinemedien. Für eine eventuell gewünschte Datensicherung wird eine Frist von 3 Tagen, ab Datum des Inkrafttretens der Beendigung der Mitgliedschaft, gewährt. Nach Ablauf der Frist wird das Postfach inklusive aller darin enthaltener Daten unwiderruflich und unwiederherstellbar gelöscht. Vor der Löschung oder auch zur Wahrung der Frist erfolgt kein individueller Hinweis seitens der WGN an das ausgeschiedene Mitglied.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft eines Fraktionsmitgliedes entscheidet die Fraktion gemäß eigener Geschäftsordnung über die weitere Fraktionszugehörigkeit des ehemaligen Mitgliedes. Fehlt eine solche Regelung in der Fraktionsgeschäftsordnung, so erlischt die Mitgliedschaft in der Fraktion mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft.

§ 4   Beiträge, Geschäftsjahr

(1) Die Mitgliedschaft ist nicht an feste Mitgliedsbeiträge gebunden. Jedes Mitglied zahlt freiwillige Beiträge nach Selbsteinschätzung.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Jährlich ist ein Kassenbericht über das Geschäftsjahr zu fertigen und im Folgejahr der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 5   Organe

(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung, bei der jedes eingetragene Mitglied Stimmrecht hat.

(2) Die Wähler-Gemeinschaft Niedernhausen (WGN) wird nach außen vertreten durch den Vorstand: Den Sprecher (Vorsitzenden), dessen Stellvertreter (stv. Vorsitzender), einen Schriftführer, einen Kassenwart und bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder in deren Aufgabengebieten.
(3) Für die Position des Sprechers kann die Mitgliederversammlung zwei gleichberechtigte Personen einsetzen (Doppelspitze).

§ 6   Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich durch den/die Sprecher oder (im Verhinderungsfalle) durch den Stellvertreter einberufen werden, und zwar spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Wenn weniger als 7 Mitglieder anwesend sind, so ist eine erneute Mitgliederversammlung - unter Wahrung der ordentlichen Einladungsfrist - frühestens eine Woche später abzuhalten. Diese zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Pflicht zur zweiten Einladung entfällt, sollte die Gesamtzahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Einladung weniger als 7 Mitglieder betragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vorzugsweise eine Präsenz-Versammlung, kann aber auch eine virtuelle Versammlung sein. Für virtuelle Mitgliederversammlungen gelten alle in dieser Satzung geregelten Maßgaben (ausdrücklich auch in Bezug auf die Beschlussfähigkeit der Versammlung) ebenso wie für Präsenzveranstaltungen. Die in der Satzung geforderte Anwesenheit ist sicherzustellen über eine Anwesenheitsliste, die die persönliche und/oder virtuelle Anwesenheit dokumentiert. Diese Liste ist von einem Vorstandsmitglied sowie einem anderen Mitglied persönlich abzuzeichnen.

Bei der virtuellen Versammlung ist sicherzustellen, dass Mitglieder, die an der virtuellen Versammlung nicht teilnehmen können, auf Wunsch eine alternative Anbindung an die virtuelle Versammlung erhalten, bspw. durch telefonische Einwahl oder andere geeignete Maßnahmen. Mitglieder, die diese Möglichkeit nutzen möchten, müssen dies mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung dem Vorstand gegenüber schriftlich anzeigen damit dieser ggfs. die dafür notwendigen Voraussetzungen schaffen kann.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn dies ist in der Satzung explizit abweichend geregelt.

Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem Programm und Wahlprogramm der WGN. Die Mitgliederversammlung wählt nach Abstimmung über offene oder geheime Wahl einzeln oder en bloc als Vertreter (Vorstand) der WGN einen bzw. zwei Sprecher (Vorsitzenden bzw. Doppelspitze), dessen Stellvertreter (stv. Vorsitzender,)2, einen Schriftführer, einen Kassenwart und bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder. Außerdem beschließt sie über den Kassenbericht.

Die Mitgliederversammlung wählt auch die Kandidaten für die Gemeindevertretung und die Ortsbeiräte in geheimer Wahl. Das gleiche gilt für die Reihenfolge des Wahlvorschlags.
Es können auch abwesende Mitglieder als Kandidaten gewählt werden, wenn vorher ihr Einverständnis schriftlich eingeholt worden ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel aller eingeschriebenen Mitglieder oder der Vorstand dies unter Stellung eines bestimmten Antrags wünscht. Die Ladungsfrist verkürzt sich bei Eilbedürftigkeit auf mindestens einen Tag, wenn mindestens ein Drittel aller eingeschriebenen Mitglieder oder der Vorstand dies für notwendig halten. Auf die verkürzte Ladungsfrist muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss als Präsenzveranstaltung abgehalten werden. Damit entfällt die Notwendigkeit der vorherigen Herstellung von technischen Voraussetzungen, die für virtuelle Veranstaltungen zu treffen sind.

(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter (Sprecher oder einem seiner Stellvertreter) sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  
§ 7   Vertreter der WGN

(1) Vertreter der WGN (Vorstand) sind gemäß § 5 (2) der/die Sprecher/in, dessen/deren Stellvertreter/in, der Schriftführer/in, die/der Kassenwart/in und bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder.

(2) Sie werden von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von zwei Jahren nach den Regularien gemäß § 6 (2) in offener oder geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Scheidet ein Vertreter der WGN vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wählen die verbleibenden Vertreter der WGN einen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder, bis die nächste Mitgliederversammlung sich wieder mit diesem Punkt befassen kann. Scheidet mehr als ein Vertreter der WGN vorzeitig aus seinem Amt oder können sich die verbleibenden Vertreter nicht über Ersatzvertreter einigen, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um entsprechende Neuwahlen durchzuführen.

(4) Der Sprecher der WGN oder (im Verhinderungsfall) sein Stellvertreter
    • beruft die Mitgliederversammlungen fristgerecht ein, leitet diese und veranlasst die Fertigung eines Versammlungsprotokolls, das er gemeinsam mit dem Schriftführer unterzeichnet,
    • veranlasst die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • veranlasst insbesondere die fristgerechte und ordnungsgemäße Einreichung der Wahlvorschläge zu Kommunalwahlen,
    • kann einzeln oder gemeinsam (einschließlich Schriftführer) offizielle Erklärungen im Namen der WGN gegenüber Dritten (z.B. Gemeinde, Presse usw.) abgeben, soweit diese der Satzung, dem Programm oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung entsprechen,
    • nehmen (wie auch der Schriftführer) Beitrittsanträge neuer Mitglieder entgegen und stellen sie in der nächsten Vorstandssitzung zur Abstimmung
    • veranlasst jährlich einmal die Vorlage eines Kassenberichts der WGN in der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben und Themen an interessierte Mitglieder der WGN delegieren. Diese Mitglieder berichten dem Vorstand regelmäßig über die Tätigkeit.

§ 8 Ehrenvorsitz

Die Mitgliederversammlung kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einen Ehrenvorsitzenden bestimmen. Dieser ist auf Lebenszeit ordentliches Vorstandsmitglied mit Rede- und Vorschlagsrecht - aber ohne Stimmrecht. Dieses bleibt ausschließlich den gewählten ordentlichen Vorstandsmitgliedern gemäß § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 vorbehalten. Zur Aberkennung des Ehrentitels einer bzw. eines Ehrenvorsitzenden aufgrund gravierender Gründe ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein freiwilliger Verzicht auf diesen Titel und/oder die Mitgliedschaft im Vorstand ist unabhängig davon ebenfalls möglich.
 
§ 9   Auflösung

Die Auflösung der Wähler-Gemeinschaft Niedernhausen (WGN) kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung muss auch über die Verwendung etwaiger Kassenrestbestände (nach Begleichung aller Verbindlichkeiten) beschließen.

Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung sowie zur Ladung zur Mitgliederversammlung, auch im Falle der Auflösung, gelten die in der Satzung getroffenen Regelungen zur Mitgliederversammlung.

Die vorstehende Satzung wurde am 23.11.1984 errichtet und am 6.5.1985, am 17.11.2005, am 3.11.2009, am 17.5.2010, am 3.11.2011 und zuletzt am 17.04.2021 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einigen Punkten geändert.

Niedernhausen, 23.11.1984 / 6.5.1985 / 17.11.2005 / 3.11.2009 / 17.5.2010 / 3.11.2011 / 17.04.2021